Die Auseinandersetzung um den § 52 a des Urheberrechtsgesetzes hat nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart neue Nahrung bekommen. Die umstrittene Regelung erlaubt es Schulen und Universitäten kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs und einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften in das Intranet einzustellen.
Die Fernuniversität Hagen hatte ihren Studenten knapp ein Fünftel (19,12 %) eines Lehrbuchs aus dem Stuttgarter Alfred Kröner Verlags in Form von PDFs zugänglich gemacht. Der Verlag klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Stuttgart gab dem Verlag Recht und untersagt der Fernuniversität die öffentliche Zugänglichmachung von Werketeilen zum Download bei insgesamt mehr als drei Seiten Umfang bzw.
zum Abruf und Ausdruck bei einem Umfang von mehr als 48 Seiten.
Zwar begrüßt der Börsenverein des Deutschen Buchhandels in einer Mitteilung die Entscheidung des Gerichts, fordert vom Deutschen Bundestag aber die ersatzlose Streichung des § 52 a, der nach einer Verlängerung im November 2008 Ende 2012 ausläuft.
"Es ist zwar grundsätzlich erfreulich, dass das Stuttgarter Landgericht den Exzessen der Fernuniversität Flagen einen Riegel vorgeschoben hat", erklärt Dr. h.c. Karl-Peter Winters, Vorsitzender des Verleger-Ausschusses im Börsenverein, "Wer aber die Ausführungen des Gerichts sorgfältig liest, muss erkennen, dass nur ein ersatzloses Auslaufen des § 52a Urheberrechtsgesetz die Ausbildung deutscher Studenten mit den modernsten und besten Lehrmaterialien sichern kann." Hochwertige elektronische Ausbildungswerke für Forschung und Lehre würden nur entstehen, wenn es für wissenschaftliche Autoren und Verlage wie früher Anreize zu ihrer Schaffung, Veröffentlichung und Verbreitung gäbe. Die Wissenschaftsverlage hätten, so Dr. Winters weiter, in den letzten Jahren alternative Lizenzmodelle entwickelt, die eine Nutzung von Lehrbuchteilen in den Intranets von Hochschulen in leicht handhabbarer Weise auf Basis individueller Rechteräume ermögliche.
Auch das Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" ist mit der jetzigen Regelung unzufrieden.
Doch hier lautet die Forderung:
Einführung eines allgemeinen Wissenschaftsprivilegs.
Denn laut einer Umfrage des Aktionsbündnisses bei Praktikern und Experten aus Bildung und Wissenschaft sind 92,1 % der Befragten mit den Regelungen in § 52a UrhG Veröffentlichung und Verbreitung gäbe. Die Wissenschaftsverlage hätten, so Dr. Winters weiter, in den letzten Jahren alternative Lizenzmodelle entwickelt, die eine Nutzung von Lehrbuchteilen in den Intranets von Hochschulen in leicht handhabbarer Weise auf Basis individueller Rechtcräume ermögliche.
Auch das Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" ist mit der jetzigen Regelung unzufrieden. Doch hier lautet die Forderung: Einführung eines allgemeinen Wissen-schaftsprivilegs.
Denn laut einer Umfrage des Aktionsbündnisses bei Praktikern und Experten aus Bildung und Wissenschaft sind 92,1 % der Befragten mit den Regelungen in § 52a UrhG (Wissenschaftsschranke) unzufrieden, 94,4% mit § 52b UrhG (Wiedergabe von Werken aus Bibliotheken) und 89,5% mit § 53a UrhG (Kopienversand auf Bestellung). Vor allem bei § 52a UrhG dürfe sich der Gesetzgeber ihrer Meinung nach nicht auf die Aufhebung der bestehenden Befristung bis Ende 2012 beschränken.
Die jetzigen restriktiven Nutzungsbedingungen seien nicht praktikabel, (al)
Landgericht Stuttgart Urteil vom 27.09.2011 AZ: 17 0 671/10
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Quelle: Der TITELSCHUTZ Anzeiger Nr. 1046, Woche 43, 25.10.2011
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